Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kolb Digital GmbH

(Stand: Januar 2023)

1. Geltungsbereich und Bindungsfrist

1.1          Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) bilden die Grundlage für jegliche Geschäfte mit der Kolb Digital GmbH, im Nachfolgenden „kolb“ oder „Auftragnehmer“ genannt, mit ihren Kunden. Aufträge werden ausschließlich auf Grundlage dieser AGB durchgeführt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. kolb erbringt Leistungen generell u.a. in den folgenden Bereichen:

  • Software Engineering (Beratung, Digital Asset Management, Digital Publishing, Product Information Management, E-Commerce, Materials Resource Management);
  • Content & Asset Services (Datenerfassung, Datenpflege, Datenaufbereitung, Datentransfer, Online-Blätterkataloge);
  • Grafik & Gestaltung (Design, Reinzeichnung, Bildretusche, Lektorat, Druckdatenerstellung).

1.2          Diese AGB gelten ausschließlich. AGB des Kunden oder von diesen AGB abweichende Bedingungen erkennt kolb nicht an. Auch bei Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden oder abweichenden Bedingungen, gelten ausschließlich diese AGB.

1.3          Ein Vertrag mit kolb kommt durch ein verbindliches Angebot und eine verbindliche Annahme zu Stande. Nennt kolb in seinem Angebot eine Bindefrist, ist das Angebot verbindlich und die Geschäftsbeziehung kommt mit der Bestätigung des Angebots durch den Kunden zu Stande. Bezeichnet kolb ein Angebot ausdrücklich als verbindlich und nennt keine Bindefrist, hält sich kolb für dreißig (30) Tage ab dem Datum der Abgabe des Angebots an dieses gebunden.

 

2. Vertragliche Leistungen

2.1          kolb erbringt ihre Leistungen gemäß den Vertragsbedingungen und nach dem anerkannten Stand der Technik. kolb hat nur dann die Pflicht, technische oder sonstige Normen einzuhalten, soweit diese in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind. Dann finden diese Normen in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Leistungstermine oder -fristen sind für kolb nur dann bindend und lösen Verzug aus, soweit sie von kolb ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet worden sind.

2.2          Die Überlassung von Quellcode schuldet kolb nur, soweit dies in den Vertragsunterlagen ausdrücklich vereinbart ist.

2.3          Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von kolb.

2.4          kolb setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte eigene Mitarbeiter oder Dritte als Subunternehmer mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. kolb ist jederzeit berechtigt, zur Leistungserbringung eingesetzte eigene Mitarbeiter oder Dritte durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung zu ersetzen. Wurden diese Mitarbeiter dem Kunden namentlich kommuniziert, wird kolb den Kunden über den Ersatz informieren.

2.5          Die vereinbarte Vergütung deckt nur den in den Angebotsunterlagen dokumentierten Leistungsumfang ab. Zusatzleistungen werden gesondert auf Basis der vereinbarten Sätze berechnet, es sei denn, es handelt sich um unablässige und kommerziell nicht ins Gewicht fallende Hilfsleistungen. Soweit die Leistungsbeschreibung in den Angebotsunterlagen unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist kolb berechtigt, die Leistungsbeschreibung entsprechend nach billigem Ermessen anzupassen.

2.6          kolb darf keine Rechtsberatung leisten und trägt daher keine Verantwortung für die Einhaltung von Gesetzen durch die vereinbarten Arbeitsergebnisse und Leistungen.

2.7          Der Kunde ist verantwortlich für die Sicherung und Archivierung seiner Daten, es sei denn, dies ist im Angebot ausdrücklich abweichend geregelt.

2.8          In den Angebots- oder sonstigen Projektunterlagen beschriebene Produkte Dritter basieren auf den Angaben des jeweiligen Herstellers/Anbieters. kolb hat diese Angaben nicht geprüft, macht sie sich nicht zu Eigen und ist für deren Richtigkeit nicht verantwortlich.

2.9          Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Kunden oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens kolb.

2.10        Verzögerungen von Lieferungen oder Leistungen aufgrund höherer Gewalt, Streik, allgemeinen technischen Störungen, etc. hat kolb nicht zu vertreten und können Liefer- bzw. Leistungszeit verzögern. Verzögerungen, die der Kunde zu verantworten hat, können ebenfalls zu Liefer- bzw. Leistungsverzug führen.

 

3. Pflichten des Kunden

3.1          Der Kunde erkennt seine Mitwirkungspflichten als Voraussetzung für die Leistungserbringung durch kolb und damit als seine vertragliche Pflicht an. Der Kunde hat insbesondere ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und kolb mitzuteilen sowie Änderungsvorschläge von kolb unverzüglich zu prüfen.

3.2          Der Kunde wird kolb unaufgefordert auf für die jeweilige Branche und das Unternehmen typische und/oder spezifische Erfordernisse und Verfahren hinweisen, es sei denn, diese sind für die Leistungserbringung nicht relevant. Der Kunde wird kolb alle technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung stellen. Der Kunde wird weiterhin die für die Durchführung eines Projektes erforderlichen Weisungen und Genehmigungen rechtzeitig erteilen.

3.3          Der Kunde ist verpflichtet, die von kolb bereitgestellten Leistungen nach Übergabe unverzüglich zu prüfen.

3.4          Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht, nicht ordnungsgemäß oder verspätet und kann kolb ihre Leistungen deshalb nicht vertragsgemäß erbringen, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, wird kolb dem Kunden zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung stellen.

 

4. Leistungsänderungen (Change Requests)

4.1          Beide Parteien können jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend „Change Request”). Change Requests werden schriftlich bei der anderen Partei eingereicht.

4.2          Reicht der Kunde einen Change Request ein, wird kolb dem Kunden den voraussichtlichen Aufwand für die Prüfung des Change Requests und deren Dauer sowie die für die Prüfung des Change Request ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt kolb ihre Einschätzung der Auswirkungen (bzgl. Aufwand, Dauer und Vergütung) im Falle der Durchführung des Change Requests mit. Die Auswirkungsprüfung stellt eine Schätzung dar, welche sich auf den aktuellen Kenntnisstand der technischen und fachlichen Anforderungen bezieht. Soweit sich diese im Umsetzungszeitraum ändern sollten, muss eine neue Bewertung erfolgen. Erfolgt keine Beauftragung durch den Kunden ist kolb nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn kolb anschließend nicht mit der Durchführung des Change Request beauftragt wird. 

4.3          kolb wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von kolb der Erfolg der vereinbarten Leistung infolge der Durchführung gefährdet würde oder kolb z.B. mangels Know-Hows oder Personals nicht in der Lage ist, die gewünschte Änderung durchzuführen. Der Kunde kann Change Requests von kolb ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern er Change Requests gegen die Empfehlung von kolb ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Auf vertraglich vereinbarte Leistungspflichten von kolb hat dies keinen Einfluss.

4.4          Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchführung des Change Requests verbundenen Änderungen der bisherigen Leistungsvereinbarung beinhaltet. kolb wird bis dahin die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.

 

5. Abnahme

5.1          Von kolb herzustellende Werkleistungen materieller und immaterieller Art (nachfolgend „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. Ergibt sich aus den Angebotsunterlagen und dem Charakter der Leistungen nicht eindeutig, ob es sich um Werk- oder Dienstleistungen handelt, wird kolb sie als Dienstleistungen erbringen. In den Angebotsunterlagen kann beschrieben sein, dass definierte Teilergebnisse von Werkleistungen separat abgenommen werden (echte Teilabnahme). Abgenommene Teilergebnisse sind die Grundlage für die Fortführung der Arbeiten; von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag sind sie nicht erfasst. Gegenstand einer separaten Abnahme ist insoweit bloß das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration).

5.2          kolb stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine abnahmeverhindernden Mängel im Sinne der folgenden Regelungen aufweisen.

5.3          Im Falle von Gewerken mit Softwarebezug können sich die Parteien zu Beginn der Vertragsdurchführung auf den Verlauf und Umfang der Abnahmeprüfung verständigen. Für die Durchführung der Abnahmeprüfung wird der Kunde Testdaten sowie die von ihm erwarteten Prüfungsergebnisse rechtzeitig vor der Bereitstellung der Gewerke in der von kolb in den Angebotsunterlagen genannten Form zur Verfügung stellen. kolb ist berechtigt, an der Abnahmeprüfung teilzunehmen und die Prüfungsergebnisse einzusehen.

5.4          Abnahmeverhindernde Mängel sind Mängel der Klassen 1 und 2 nach folgender Definition:

  • Mängel der Klasse 1 sind Abweichungen, die zur Folge haben, dass das Gewerk oder ein zentraler Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist (Beispiel: häufige unvermeidbare Systemabstürze).
  • Mängel der Klasse 2 sind Abweichungen, die bei wichtigen Funktionen des Gewerkes erhebliche Nutzungseinschränkungen zur Folge haben, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können (Beispiel: Inhaltlich falsche Anwendungsergebnisse; Fehler in Berichten).
  • Mängel der Klasse 3 sind alle sonstigen Abweichungen.

5.5          Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen einvernehmlich den Mängelklassen einvernehmlich zu. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung einschließlich der aufgetretenen Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist vollständig in einem Abnahmeprotokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt kolb die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. Sodann werden die erforderlichen Teile der Abnahmeprüfung wiederholt.

5.6          (Teil-)Gewerke gelten als abgenommen, sobald sie der Kunde nutzt oder er innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe des/der (Teil-)Gewerke keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein abnahmeverhindernder Mangel aufgeführt ist. Wünscht der Kunde gestalterische Änderungen nach Übergabe der Gewerke oder sonstigen Projektergebnisse, die keine Mängelrüge zum Gegenstand haben, so bemüht sich kolb um nachträgliche Berücksichtigung dieser Wünsche. Ziffer 4.4 findet in diesem Fall Anwendung.

 

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1          Alle Leistungen kolbs sind kostenpflichtig. Hierzu zählen auch Beratungen, die Erstellung von Konzepten, Auswirkungsprüfung bei Change Requests, Entwicklungsleistungen, Designleistungen, Skizze, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Kunden veranlasst wurden.

6.2          Die Preise kolbs gelten ab Werk und beinhalten keine Verpackungen, Fracht, Porto, Versicherungen oder sonstige Versandkosten.

6.3          Sofern sich die Vergütung nach geleisteten "Manntagen", "Personentagen", o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag. Sofern sich die Vergütung nach „Stunden“ bemisst, entspricht eine Stunde vier Einheiten je 15 Minuten; abgerechnet wird im 15-Minuten-Takt, d.h. für jede begonnene Einheit von 15 Minuten wird eine volle 15-Minuten-Einheit abgerechnet. Im Übrigen wird auf Ziffer 6.6 hingewiesen.

6.4          Entsteht kolb aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so darf kolb diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben auf Kundenseite zurückzuführen ist.

6.5          Soweit die Leistungen von kolb auf Softwareprodukten Dritter basieren, sind die Kosten für diese Softwareprodukte (Lizenz- und ggf. Wartungskosten) nicht in den im Angebot genannten Konditionen enthalten.

6.6          Reisekosten sind in den im Angebot genannten Konditionen nicht enthalten und werden gesondert berechnet. Zu Reisekosten zählen u.a. Fahrtkosten (PKW, Flug, Bahn, Mietwagen, Taxi, öffentliche Verkehrsmittel, o.ä.), Kosten für Übernachtungen und Spesen. kolb stellt die anfallenden Reisekosten nach Aufwand in Rechnung. Bei Fahrten mit dem PKW werden je gefahrenem Kilometer pauschal 0,30 € abgerechnet. Reisen mit der Bahn erfolgen 2. Klasse, Flugreisen in der Economy-Class. Spesen werden nach den aktuell gültigen Steuerrichtlinien abgerechnet. Reisezeit wird als halbe Arbeitszeit in Rechnung gestellt.

6.7          Soweit im Angebot nicht anderweitig gekennzeichnet, handelt es sich bei allen Preisen um Nettopreise in Euro, die sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer verstehen.

6.8          Sofern nicht anderweitig vereinbart sind alle Rechnungen ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

6.9          Etwaige Skontovereinbarungen beziehen sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherungen, sonstige Versandkosten, Spesen oder Reisekosten.

6.10        Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, rechtskräftigen festgestellten und von kolb anerkannten Forderung aufrechnen. Einem Kunden, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Generell ist der Kunde nur zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts berechtigt, als sein Anspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.11        Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet, so kann kolb Vorauszahlung verlangen, eine noch nicht gelieferte Ware zurückhalten, sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen kolb auch dann zu, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung der Leistungen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen, in Verzug befindet.

 

7. Urheber- und Nutzungsrechte

7.1          kolb räumt dem Kunden für die für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) ein zeitlich und räumlich unbegrenztes, einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für seine internen Unternehmenszwecke ein. Dieses Recht gewährt kolb dem Kunden unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme.

7.2          Bis zur vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse wie vereinbart zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung der Vergütung für mehr als 30 Tage in Verzug ist. Eine gesonderte Mahnung durch kolb ist hierfür nicht erforderlich.

7.3          Ziffer 7.1 gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von kolb oder Dritten, die eigenen Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.

7.4          An Arbeitsergebnissen, die „Open Source Software“ oder Bearbeitungen dieser Software beinhalten, erhält der Kunde abweichend von Ziffer 7.1 Nutzungsrechte entsprechend der jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen für diese Software (z.B. „GNU General Public License“). Beide Parteien verpflichten sich zur Beachtung dieser Lizenzbedingungen.

7.5          Die Rechtseinräumung nach Ziffer 7.1 gilt nicht für bei kolb vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „kolb IP“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. kolb behält zu jeder Zeit sämtliche Rechte an kolb IP. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten kolb IP bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Die isolierte Nutzung von kolb IP ist ausgeschlossen.

7.6          kolb ist in jedem Fall und uneingeschränkt berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungspflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durchführung des Projektes erworbenen Know-Hows, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.

7.7          Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von kolb Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, darf kolb eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vornehmen. kolb wird dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht einräumen, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Eine gesonderte Vergütung für diese Schutzrechtslizenz ist nicht zu zahlen.

7.8          Der Kunde räumt kolb das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit kolb dies für die eigene Leistungserbringung für erforderlich hält.

 

8. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

8.1          kolb gewährleistet die vertragsgemäße und sorgfältige Ausführung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen nach den branchenüblichen Standards unter Berücksichtigung ihrer speziellen Kenntnisse und Erfahrungen.

8.2          Gewerke, die nicht den vereinbarten Anforderungen oder der branchenüblichen Qualität entsprechen, werden gemäß Ziffer 5 nach Abnahme schriftlich durch den Kunden beanstandet. Sachmängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme, es sei denn, kolb hat den Sachmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Sachmängeln bleibt unberührt. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. kolb kann die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl bestimmen.

8.3          Der Kunde wird kolb bei der Analyse und Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang kostenlos unterstützen. Dies umfasst insbesondere die kostenlose Bereitstellung von Unterlagen und Informationen an kolb im zumutbaren Umfang.

8.4          kolb ist nicht verantwortlich für Sachmängel, die auf fehlerhaften oder unvollständigen, durch den Kunden vorgegebenen oder von ihm genehmigten Leistungsbeschreibungen und -anforderungen (z.B. in Form von Pflichtenheften), Konzepten oder mangelhaften Leistungen des Kunden oder von ihm eingesetzter Dritter beruhen. kolb ist auch nicht verantwortlich für Sachmängel, soweit Gewerke nach ihrer Abnahme verändert wurden, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass der Mangel keine Folge der Änderung ist.

8.5          kolb gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde kolb von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und kolb die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird kolb dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Ziffern 8.2 Satz 2 und 8.4 gelten für Rechtsmängel entsprechend.

 

9. Haftung

9.1          kolb haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von kolb, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. kolb haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9.2          Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte (sog. Kardinalpflichten), haftet kolb auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Ggf. wird eine weitergehende Haftungsbeschränkung im Einzelfall vereinbart.

9.3          Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von kolb und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.

 

10. Vertraulichkeit und Datenschutz

10.1        Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der gebotenen Sorgfalt vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter von kolb. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubeziehen, die sie zuvor in vergleichbarer Form zur Vertraulichkeit verpflichtet haben.

10.2        Vertraulich sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form -, die schriftlich als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Dies umfasst auch kolb IP, proprietäre Quellcodes, die der Kunde von kolb erhält, sowie die Konditionen der Zusammenarbeit.

10.3        Nicht vertraulich sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Vertraulichkeit verpflichtet war.

10.4        kolb ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese vertrauliche Informationen enthalten. Diese Berechtigung bedeutet jedoch keine Verpflichtung, d.h. kolb kann insbesondere keine Speicherkapazitäten über den Zeitraum der Projektbearbeitung hinaus reservieren. Der Kunde ist für die Aufbewahrung seiner Projektinformationen und -ergebnisse alleine verantwortlich.

10.5        Die Vertraulichkeitspflichten bestehen für drei Jahre über das Ende des jeweiligen Vertrages hinaus fort.

10.6        Bestehende Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen den Parteien enden mit Vertragsbeginn und werden durch die Regelungen dieser Ziffer 10 ersetzt.

10.7        Die Parteien werden es unterlassen, an Projekten beteiligte Personen der jeweils anderen Partei ohne deren schriftliche Einwilligung aktiv zum Zwecke der Abwerbung zu kontaktieren. Dies gilt während der Laufzeit eines Vertrags und für ein weiteres Jahr nach Vertragsbeendigung.

10.8        Die Parteien werden die jeweils geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhalten. Verarbeitet kolb personenbezogene Daten des Kunden als Auftragsverarbeiter (z.B. im Rahmen des Support oder der Entwicklung mit Zugriff auf Echtdaten des Kunden), treffen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach marktüblichen Standards.

 

11. Laufzeit und Kündigung

11.1        Vorbehaltlich einer abweichenden Angabe im Angebot ist Vertragsbeginn der Tag der Annahme des Angebots durch den Kunden oder, falls kolb vorher mit der Leistungserbringung beginnt, der Tag des Leistungsbeginns.

11.2        Beide Parteien haben das Recht der schriftlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund. Besteht der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Verpflichtung aus diesem Vertrag, hat die kündigende Partei vor Kündigung der anderen Partei eine angemessene Frist zur Behebung des Grundes für die Kündigung zu setzen. Als wichtiger Grund für eine Kündigung gelten alle Umstände, die eine weitere Zusammenarbeit mit der anderen Partei unzumutbar machen, insbesondere auch Zahlungsverzug mit erheblichen Beträgen oder wiederholte oder andauernde schwere Mängel in der Leistungserbringung oder Mitwirkung.

11.3        Alle Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen; die Textform ist unzulässig. Eine Übermittlung des Kündigungsschreibens per Fax oder (als Scan) per E-Mail ist zulässig.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1        Ist nach diesen Geschäftsbedingungen die Schriftform erforderlich, reicht zu deren Einhaltung die Textform aus, es sei denn, dies ist im Einzelfall abweichend geregelt.

12.2        Der Kunde erklärt sich damit einverstanden von kolb als Referenz benannt zu werden. Das Projekt darf für Demonstrationen, Pressearbeiten und Werbezwecke genutzt werden.

12.3        Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von kolb ausgeschlossen.

12.4        Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist München.

 

Kolb Digital GmbH

Dürrstraße 1

80992 München

Deutschland